Qualitätssicherung in der Pflege
- hochvierakademie

- 30. Nov. 2025
- 6 Min. Lesezeit
Kurzüberblick: Dieser Blogbeitrag zeigt, welche gesetzlichen Regelungen – vom Sozialgesetzbuch XI über das Heimgesetz bis hin zu vertragsrechtlichen Vorgaben, das Qualitätsmanagement in Pflegeeinrichtungen bestimmen. Er erklärt zudem, welche Fortbildungspflichten für Pflegekräfte und Praxisanleitende gelten und warum kontinuierliche Weiterbildung ein zentrales Element der Qualitätssicherung ist.
Gliederung
Einführung – Ziel des Qualitätsmanagements (QM) in der Pflege
Qualitätsverantwortung nach § 112 SGB XI
Grundsätze und Standards (§ 113 SGB XI)
Qualitätsprüfungen (§ 114 SGB XI)
Transparenz der Prüfergebnisse (§ 115 SGB XI)
Heimgesetz – Rechte und Pflichten
ISO 9001 & Prozessmanagement
Fortbildungspflicht & Qualitätssicherung
Fazit und Ausblick
1. Einführung – Ziel des Qualitätsmanagements in der Pflege
Pflegeeinrichtungen müssen systematisch sicherstellen, dass sie Menschen würdevoll versorgen, ihre Fachkompetenz laufend weiterentwickeln und gesetzliche Anforderungen einhalten.
Das QM in der Pflege ist kein Selbstzweck. Es gewährleistet, dass Pflegebedürftige auf hohem fachlichem Niveau versorgt werden, dass Einrichtungen rechtssicher arbeiten und dass Personal ausreichend qualifiziert und motiviert bleibt. Dazu gehört die Verantwortung der Leitung, ein funktionierendes QM-System aufzubauen, sowie die Pflicht der Mitarbeitenden, ihre Kompetenzen durch Fortbildungen zu aktualisieren. (Quellen:
§ 112 SGB XI – Qualitätsverantwortung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__112.html
§ 113 SGB XI – Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitätssicherung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__113.html
§ 114 SGB XI – Qualitätsprüfungen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__114.html
2. Qualitätsverantwortung nach § 112 SGB XI
§ 112 verpflichtet Träger, für die Qualität ihrer Leistungen einzustehen und ein internes QM-System einzurichten; sie werden vom MDK oder PKV beraten.
Verantwortung des Einrichtungsträgers: Pflegeheime und ambulante Dienste tragen laut § 112 SGB XI die alleinige Verantwortung für die Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen. Sie müssen eine Organisation schaffen, in der diese Verantwortung wahrgenommen werden kannsozialgesetzbuch-sgb.de.
Qualitätsmanagement und interne Evaluation: Träger sind verpflichtet, ein internes Qualitätsmanagement zu führen, das fachlichen Standards genügt und ständig weiterentwickelt wird. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und der PKV-Verband beraten sie dabeisozialgesetzbuch-sgb.de.
Bedeutung für Führungskräfte: Heimleitung, Pflegedienstleitung und QM-Beauftragte müssen Strukturen schaffen, die Qualitätsziele transparent machen und Mitarbeitende einbinden.
(Quelle: § 112 SGB XI – Qualitätsverantwortung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__112.html)
3. Grundsätze und Standards (§ 113 SGB XI)
§ 113 legt fest, dass die Pflegekassen mit Leistungserbringern einvernehmlich Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitätssicherung vereinbaren. Diese enthalten auch Vorgaben zur Pflegedokumentation.
Vereinbarung von Standards: Leistungsträger und Pflegekassen legen Standards und fachliche Maßstäbe fest. Dazu gehören Anforderungen an die Struktur‑, Prozess‑ und Ergebnisqualität sowie Regelungen zur Dokumentation.
Pflegedokumentation: Die Dokumentation muss praxisnah, verständlich und digital realisierbar sein.
Kontinuierliche Anpassung: Die vereinbarten Standards werden fortlaufend überarbeitet, um dem Stand der Pflegewissenschaft zu entsprechen. Pflegeeinrichtungen müssen diese Standards in ihren Qualitätszirkeln und Fortbildungen berücksichtigen.
(Quelle: § 113 SGB XI – Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitätssicherung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__113.html )
4. Qualitätsprüfungen (§ 114 SGB XI)
§ 114 regelt, dass Landesverbände der Pflegekassen jährlich Qualitätsprüfungen durchführen. Diese Prüfungen dürfen die Einrichtungen nicht verweigern.
Regel‑, Anlass‑ und Wiederholungsprüfungen: Mindestens einmal jährlich findet eine Regelprüfung statt. Bei konkretem Anlass (z. B. Beschwerden) kann der MDK zusätzliche Prüfungen durchführensozialgesetzbuch-sgb.de.
Prüfinhalte: Untersucht werden Struktur‑, Prozess‑ und Ergebnisqualität; das umfasst Personalausstattung, Dokumentation, Pflegeprozesse und Ergebnisqualität (z. B. Wundheilung, Dekubitusprävention).
Teilnahme und Transparenz: Pflegeeinrichtungen müssen den Prüfern Zugang gewähren. Die Prüfergebnisse sind im Anschluss gemäß § 115 SGB XI zu veröffentlichen.
(Quelle: § 114 SGB XI – Qualitätsprüfungen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__114.html )
5. Transparenz der Prüfergebnisse (§ 115 SGB XI)
§ 115 verpflichtet, die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen öffentlich zu machen. Ziel ist eine transparente Versorgung und Vergleichbarkeit der Leistungserbringer.
Mitteilung und Veröffentlichung: Die Ergebnisse werden an Pflegekassen, Betreuungsbehörden und Träger geschickt. Bewohner*innen, Angehörige und Interessierte können die Prüfergebnisse einsehen; die Einrichtungen müssen diese vor Ort aushängensozialgesetzbuch-sgb.de.
Anonymisierung und Bewertungssystem: Prüfergebnisse werden anonymisiert veröffentlicht; Kennziffern erleichtern den Vergleich verschiedener Einrichtungensozialgesetzbuch-sgb.de.
Konsequenzen bei Mängeln: Werden Qualitätsmängel festgestellt, sind die Träger verpflichtet, Abhilfemaßnahmen einzuleiten.
(Quelle: § 115 SGB XI – Veröffentlichung der Prüfergebnisse https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__115.html )
6. Heimgesetz – Rechte und Pflichten
Das Heimgesetz regelt die Würde, Selbstbestimmung und Sicherheit der Bewohnerinnen. Es verpflichtet Träger zu Qualitätsmanagement, Dokumentation und Kontrolle.*
§ 2 Heimgesetz – Zweck und Rechte: Heime sollen Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität der Bewohner*innen schützen und fördern. Die Landesbehörden überwachen diese Zielebuzer.de.
§ 3 Heimgesetz – Leistungen: Pflegeleistungen müssen nach anerkannten fachlichen Standards erbracht werden; das zuständige Ministerium kann Mindestanforderungen an Räume, Ausstattung und Personal festlegenbuzer.de.
§ 11 Heimgesetz – Anforderungen an den Betrieb: Träger müssen die Würde schützen, die Qualität der Versorgung sichern und ausreichend dokumentieren; sie benötigen qualifiziertes Personal und ein funktionierendes QM-Systembuzer.debuzer.de.
§ 13 Heimgesetz – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht: Dokumente zu Wirtschaftlichkeit, Personal und Bewohner*innen sowie alle Maßnahmen der Qualitätssicherung müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werdenbuzer.de.
§ 15 Heimgesetz – Überwachung: Die Behörden dürfen angekündigte und unangekündigte Kontrollen durchführen; Einrichtungen müssen Zugang gewährenbuzer.de.
(Quellen: §§ 2, 3, 11, 13, 15 Heimgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/HeimG.pdf )
7. ISO 9001 und modernes Prozessmanagement
Die internationale Norm ISO 9001 liefert eine Blaupause für ein strukturiertes Qualitätsmanagementsystem – auch in der Pflege.
Prozess- und risikoorientiertes Denken: ISO 9001 fordert eine klare Festlegung von Prozessen, Verantwortlichkeiten und Zielen. Prozesse werden kontinuierlich evaluiert und verbessert.
Kunden- und Patient*innenorientierung: Der Qualitätsbegriff umfasst die Zufriedenheit der zu Pflegenden sowie der Mitarbeitenden. Feedback, interne Audits und externe Zertifizierungen helfen, Verbesserungen zu identifizieren.
Vorteile für Pflegeeinrichtungen: Ein zertifiziertes QM-System erleichtert die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, optimiert Arbeitsabläufe, erhöht Transparenz gegenüber Prüfinstitutionen und stärkt das Vertrauen von Bewohner*innen und Angehörigen.
(Quelle: Qualitätsmanagement in der Pflege – ISO 9001 als Instrument, siehe u.a https://de-qm-lexikon.tuvsud.com/Blog-Detail-Qualitaetsmanagement/QM-Audits-in-der-Pflege.html )
8. Fortbildungspflicht & Qualitätssicherung in der Pflege
Fortbildung ist ein zentraler Bestandteil der Qualitätssicherung: Sie wird durch Gesetze, Rahmenverträge und Landesverordnungen geregelt. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Qualifikation (Praxisanleitung, Pflegefachkraft) und Versorgungsbereich (allgemeine häusliche Pflege, psychiatrische Pflege, intensiv‑medizinische Versorgung sowie vollstationäre Einrichtungen).
8.1 Praxisanleitende – 24 Stunden jährlich
Praxisanleiter*innen spielen eine Schlüsselrolle in der Ausbildung und müssen sich selbst fortbilden. Laut § 4 Abs. 3 PflAPrV benötigen sie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation (mindestens 300 Stunden) und müssen jährlich mindestens 24 Stunden Fortbildung absolvierenbuzer.de. Die Bundesländer regeln die Details; Teile der Fortbildung können digital absolviert werdenbuzer.de.
(Quelle: § 4 Abs. 3 PflAPrVbuzer.debuzer.de)
8.2 Pflegefachkräfte in der häuslichen Krankenpflege – 11 Stunden pro Jahr
Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege müssen die fachliche Kompetenz ihrer Pflegefachkräfte durch Fortbildungen sicherstellen. Laut dem Hamburger Rahmenvertrag (2024) haben Einrichtungen eine jährliche Fortbildungspflicht von mindestens 12 Stunden pro Vollzeitstelle oder 6 Stunden pro Mitarbeiter*in. Seminare, Qualitätszirkel oder E‑Learning werden anerkannt, sofern sie pflegebezogene Themen wie Hygiene, Notfallmanagement und Qualitätsmanagement abdecken. Die Teilnahme ist zu dokumentieren; bei Nichtnachweis drohen Vertragsstrafen oder Kündigung.
(Quelle: VDEK Landesvertrag häusliche Krankenpflege Hamburg, § 27 Fortbildung https://www.vdek.com/content/dam/vdeksite/LVen/HAM/Themen/HaeuslicheKrankenpflege/Rahmenvertrag%20mit%20Anlagen.pdf )
8.3 Pflegefachkräfte in der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege – 24 Stunden pro Jahr
Für die psychiatrische häusliche Krankenpflege gelten strengere Anforderungen: Der Ergänzungsvertrag des VDEK verpflichtet jeden Mitarbeitenden zu 24 Stunden Fortbildung pro Kalenderjahr. Die Fortbildungen sollen sowohl interne als auch externe Maßnahmen umfassen und sich auf psychiatrische Pflege spezialisieren. Einrichtungen müssen bis zum 1. April eines Folgejahres nachweisen, dass alle Mitarbeitenden die 24‑Stunden‑Quote erfüllt haben; sonst drohen Vergütungseinbehalte oder Vertragsstrafen.,
(Quelle: vdek-Ergänzungsvertrag Psychiatrische häusliche Krankenpflege Hamburg – § 10 Fortbildung https://www.vdek.com/content/dam/vdeksite/LVen/HAM/Themen/HaeuslicheKrankenpflege/Ergänzungsvereinbarung.pdf )
8.4 Fortbildungspflicht bei intensiv‑medizinischer häuslicher Krankenpflege
In der intensiv‑medizinischen Pflege mit invasiver oder nicht-invasiver Beatmung müssen Mitarbeitende jährlich spezifische Schulungen absolvieren. Der AOK-Nordwest-Vertrag und die nationalen Rahmenempfehlungen nach § 132a SGB V verlangen, dass die Fortbildung die besonderen Bedürfnisse ventilierter Patient*innen abdeckt. Themen sind unter anderem: Überwachung des Gesundheitszustands, Tracheostomaversorgung, Sekretmanagement, Umgang mit Beatmungsgeräten, enterale/parenterale Ernährung, Inhalations‑ und Absaugtechnik, Medikamente, Vitalparameter, Notfallmaßnahmen und Hygiene. Mitarbeitende, die eine spezielle Zusatzqualifikation nachweisen, können von der jährlichen Fortbildung befreit werdenaok.demd-bund.de. Die Fortbildungen sind zu dokumentieren und jederzeit auf Nachfrage vorzulegen.
(Quellen: AOK-Nordwest Ergänzungsvereinbarung „HKP intensiv“
; MD-Bund Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/PV_Qualitaetspruefung/2020-10-14_Rahmenempfehlungen_132a_Abs.1_SGB_V_HKP-1.pdf )
8.5 Fortbildungspflicht in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit hoher medizinischer Behandlungspflege
Für Pflegeeinrichtungen, die eine hohe medizinische Behandlungspflege (z. B. Beatmung) anbieten, gelten ergänzende Vereinbarungen. Die AOK Nordwest Ergänzungsvereinbarung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen schreibt vor, dass Träger intensivpflegerische, fachbezogene Fortbildungen für Mitarbeitende sicherstellen müssen. Die Art, der Inhalt und der Umfang der Fortbildung sind zu dokumentieren und auf Anfrage den Pflegekassen vorzulegen.
(Quelle: AOK Nordwest – Ergänzungsvereinbarung vollstationäre Pflege, § 6 Fortbildung https://www.aok.de/gp/fileadmin/user_upload/Pflege/Stationaere_Pflege/Vollstationaere_Pflege/musterversorgungsvertrag_vollstationaere_pflege_brb.pdf)
8.6 Landesfortbildungsordnung für Pflegefachkräfte in Rheinland-Pfalz – 40 Punkte in zwei Jahren
Die Fortbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz verpflichtet Kammermitglieder, innerhalb von zwei Jahren mindestens 40 Fortbildungspunkte nachzuweisen. Die Fortbildungen müssen pflegebezogen sein und der Erhaltung bzw. Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit dienen. Bei Nichterfüllung drohen berufsrechtliche Konsequenzen.
(Quelle: Fortbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=http%3A%2F%2Fwww.laek-rlp.de%2Fassets%2Fdownloads%2F5bbf3e8d%2Fw7e65020a3a23002c68855f9a1edec38%2Fw7e7a0b09172e0015b4edbbecbe8e643%2F2025%2F06-waldforst-fbo-landespflegekammer_rlp.pdf&ved=0CAQQ1fkOahcKEwigq_f1sZuRAxUAAAAAHQAAAAAQTA&opi=89978449)
8.7 Einbindung in das Qualitätsmanagement
Verknüpfung mit QM-System: Alle Fortbildungsmaßnahmen sollten Teil des QM-Systems sein. Themen wie Expertenstandards, Pflegedokumentation, Hygiene und Notfallmanagement lassen sich als jährlicher Schulungsplan abbilden.
Strategische Planung: Leitungs- und Qualitätsbeauftragte sollten den Fortbildungsbedarf anhand von Qualitätsindikatoren (z. B. Sturzquoten) und neuen Gesetzen analysieren.
Digitale Lernangebote & Netzwerke: E‑Learning und regionale Netzwerke (z. B. DNQP-Workshops) erleichtern die Teilnahme und den Erfahrungsaustausch.
Aufbau von Multiplikator*innen: Qualifizierte Mitarbeitende (z. B. DNQP-Multiplikator*innen) können intern Fortbildungen anbieten und Qualitätswissen verbreiten. https://www.dnqp.de/multiplikatorenprogramm/

9. Fazit und Ausblick
Gute Pflegequalität entsteht durch ein starkes Qualitätsmanagement, transparente Kontrollen, klare gesetzliche Vorgaben und die kontinuierliche Weiterbildung der Mitarbeitenden.
Pflegeeinrichtungen in Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg profitieren von einem strukturierten QM-System, das sich an den gesetzlichen Vorgaben orientiert. Verantwortliche sollten die Standards des SGB XI, die Anforderungen des Heimgesetzes und das Instrument ISO 9001 als Basis nutzen.Fortbildungen sind dabei kein lästiges Pflichtprogramm, sondern der Schlüssel zur Qualitätssicherung und zur Professionalisierung der Pflege. Ob als Praxisanleiterin mit 24 Fortbildungsstunden jährlich, als Pflegefachkraft in der allgemeinen häuslichen Krankenpflege mit 11 Stunden oder in der psychiatrischen Versorgung mit 24 Stunden, als Mitarbeiterin der intensiv‑medizinischen Versorgung mit spezialisierten Schulungen oder als Kammermitglied in Rheinland-Pfalz mit 40 Punkten – die stetige Aktualisierung von Wissen und Fertigkeiten stärkt das Selbstbild der Berufsgruppe, erhöht die Patient*innensicherheit und sichert langfristig den Erfolg von Einrichtungen. Quellen:
§§ 2, 3, 11, 13, 15 Heimgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/HeimG.pdf
Fortbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=http%3A%2F%2Fwww.laek-rlp.de%2Fassets%2Fdownloads%2F5bbf3e8d%2Fw7e65020a3a23002c68855f9a1edec38%2Fw7e7a0b09172e0015b4edbbecbe8e643%2F2025%2F06-waldforst-fbo-landespflegekammer_rlp.pdf&ved=0CAQQ1fkOahcKEwigq_f1sZuRAxUAAAAAHQAAAAAQTA&opi=89978449
Qualitätsmanagement in der Pflege – ISO 9001 als Instrument, siehe u.a https://de-qm-lexikon.tuvsud.com/Blog-Detail-Qualitaetsmanagement/QM-Audits-in-der-Pflege.html )
§ 112 SGB XI – Qualitätsverantwortung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__112.html
§ 113 SGB XI – Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitätssicherung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__113.html
§ 114 SGB XI – Qualitätsprüfungen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__114.html



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