Das neue Pflegefachassistenzgesetz: Einheitliche Ausbildung, neue Aufgaben und Perspektiven
- hochvierakademie

- 6. Nov. 2025
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 10. Nov. 2025
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Am 17.Oktober 2025 haben Bundesrat und Bundestag den Gesetztesentwurfzum Pflegeassistenzgesetz bestätigt. Es soll 27 unterschiedliche Landesregelungen ersetzen, eine moderne Assistenz‑Ausbildung schaffen und Pflegefachkräfte entlasten. Doch welche Aufgaben übernehmen Pflegefachassistenzen künftig und welche Chancen eröffnen sich für Einrichtungen, Pflegeassistenz‑Kräfte, Auszubildende und Pflegefachkräfte? Dieser Blogbeitrag fasst aus dem aktuellen Gesetztesentwurf die wichtigsten Fakten zusammen.
Warum das neue Pflegefachassistenzgesetz?
Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt von rund sechs Millionen auf bis zu 8,2 Millionen Menschen bis 2055. Für eine bedarfsgerechte Versorgung reicht es nicht, nur mehr Pflegefachpersonen auszubilden; es braucht einen neuen Personalmix und eine kompetenzorientierte Aufgabenverteilung. Bislang waren Ausbildungsdauer, Inhalte und Vergütung der Assistenz‑Ausbildung je nach Bundesland sehr unterschiedlich.
Die Struktur der neuen Ausbildung (§ 5).
Die Ausbildung zur Pflegefachassistentin bzw. zum Pflegefachassistenten dauert 18 Monate in Vollzeit; in Teilzeit kann sie auf bis zu 36 Monate gestreckt werden. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie überwiegender praktischer Ausbildung an Pflegeschulen und in Pflegeeinrichtungen. Der Unterricht orientiert sich an einem Rahmenlehrplan, der bundesweit abgestimmt wird. Das Gesetz erleichtert die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und ermöglicht die Anrechnung bereits absolvierter Ausbildungsinhalte.
Berufsprofil und Aufgaben (§ 4 Abs. 3)
Die Ausbildung befähigt Assistent*innen, in nicht komplexen Pflegesituationen selbständig und in komplexen Situationen mitwirkend zu handeln. Konkret vermittelt sie Kompetenzen zur:
Pflegeplanung: Unterstützung bei der Erhebung des individuellen Pflegebedarfs und bei der Planung.
Durchführung körpernaher Pflegemaßnahmen: z. B. Grundpflege, Mobilisation.
Dokumentation und Informationsweitergabe: Schriftliche und mündliche Dokumentation und Evaluation des Pflegeprozesses.
Qualitätssicherung: Beachtung qualitätssichernder Standards im eigenen Aufgabenbereich.
Prävention und Gesundheitserhalt: Durchführung präventiver Maßnahmen, Stärkung der Selbständigkeit und rehabilitativer Maßnahmen.
Begleitung und Teilhabe: Unterstützung in der Lebensgestaltung, Begleitung Sterbender und Einleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen.
Ärztlich übertragene Aufgaben: Nach Anordnung durch Ärztinnen oder weiterübertragung durch Pflegefachpersonen dürfen Assistentinnen bestimmte medizinische Maßnahmen eigenständig durchführen.
Teamarbeit: Inter‑ und intraprofessionelle Kommunikation und Zusammenarbeit.
Zugangsvoraussetzungen und Perspektiven:Für die Ausbildung genügt in der Regel ein Hauptschulabschluss; in Ausnahmefällen können auch Personen ohne Abschluss zugelassen werden, wenn die Pflegeschule ihnen gute Erfolgschancen bescheinigt. Auszubildende erhalten erstmals eine angemessene Vergütung.. Nach dem Abschluss steht der Weg zur Pflegefachkraft offen: Die Assistenz‑Ausbildung kann auf die Fachkraftausbildung angerechnet werden, und umgekehrt können angefangene Fachkraftwege auf die Assistenzqualifikation angerechnet werden. Teilzeitmodelle ermöglichen eine flexible Vereinbarkeit mit anderen Verpflichtungen.
Positive Auswirkungen und Veränderungen des Pflegeassistenzgesetzes
Mehr Attraktivität und Qualität
Das neue Pflegefachassistenzgesetz schafft ein eigenständiges Berufsbild, das bundesweit einheitlich geregelt ist. Durch die klare Kompetenzzuordnung können Aufgaben zwischen Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzen besser verteilt werden. was zur Entlastung der Fachkräfte beiträgt und die Pflegequalität.
Stärkung von Assistenz‑ und Pflegefachkräften
Assistenzpersonen erhalten erweiterte Handlungsfelder (s. § 4 Abs. 3); gleichzeitig bleibt die Pflegeprozessverantwortung bei den Pflegefachpersonen. Das Rollenverhältnis wird klarer: Pflegefachkräfte können sich stärker auf komplexe Aufgaben und Leitungsfunktionen konzentrieren, während Assistenzkräfte zielgenau entlasten. Das fördert Selbstbild, Motivation und berufliche Weiterentwicklung.
Durchlässiges Bildungssystem
Die Kombination aus generalistischer Pflegefachkraftausbildung und generalistischer Assistenz‑Ausbildung ermöglicht individuelle Bildungswege: Einstieg über Assistenz, späterer Aufstieg zur Fachkraft oder Studium – oder umgekehrt. Dies unterstützt auch Quereinsteiger*innen und fördert lebenslanges Lernen.
Förderung von Prävention und Gesundheitskompetenz
Der Ausbildungsplan umfasst präventive, rehabilitative und gesundheitsfördernde Maßnahmen um die Pflegekräfte auf Herausforderungen wie Demenz, Mobilität und Gesundheitsförderung vorzubereiten.
Erleichterte Anerkennung und Übergangsregelungen
Ausländische Abschlüsse sollen leichter anerkannt werden. Übergangsregelungen für bisherige Assistenzqualifikationen sind vorgesehen; die zuständigen Behörden und Kammern sollen sicherstellen, dass der bisherige Titel „Pflegehelfer/-in“ oder „Pflegeassistent/-in“ weiterhin geführt werden darf, bis eine neue Ausbildung absolviert wird.. Personen, die derzeit eine landesrechtliche Assistenz‑Ausbildung absolvieren, können diese in das neue System überführen; Details regelt das Gesetz.

Was heißt das für die Praxis?
Leitungskräfte und Träger
Entwickeln Sie Konzepte zur Integration der neuen Assistenzrolle in den Personalmix.
Planen Sie Weiterbildung für Pflegefachkräfte zur Aufgabenverteilung und Delegation.
Schaffen Sie attraktive Einarbeitungs‑ und Begleitstrukturen für neue Auszubildende.
Prüfen Sie bestehende Assistenzabschlüsse auf Anerkennung und organisieren Sie Übergangsverfahren.
Pflegeassistenzkräfte
Freuen Sie sich auf ein klar definiertes Aufgabenprofil mit mehr Handlungsspielraum.
Nutzen Sie die Möglichkeiten zur Verkürzung (bei Vorerfahrung) und zu Teilzeitmodellen.
Orientieren Sie sich am Lebenslangen Lernen: Weiterqualifikationen bis zur Pflegefachkraft sind künftig leichter möglich.
Interessierte Bewerber*innen
Einstiegsvoraussetzung ist in der Regel ein Hauptschulabschluss; bei persönlicher Eignung sind auch Ausnahmen möglich.
Die Ausbildung dauert 18 Monate (Vollzeit) und wird vergütet, was finanzielle Unabhängigkeit ermöglicht.
Die Ausbildung befähigt zu eigenständiger Arbeit in nicht komplexen Pflegesituationen und eröffnet langfristig Karrierewege.
Pflegefachkräfte
Klare Aufgabenverteilung entlastet Sie bei Routinearbeiten, sodass Sie mehr Zeit für komplexe Pflegeprozesse und Leitungsaufgaben haben.
Nutzen Sie die neuen Delegationsmöglichkeiten sinnvoll und begleiten Sie Assistenzkräfte als Mentor*in.
Bereiten Sie sich durch Fortbildungen auf die Zusammenarbeit im erweiterten Kompetenzmix vor.
Ausblick
Das Pflegefachassistenzgesetz bildet den ersten Schritt zur Modernisierung der Pflegeausbildung und stärkt die Berufsbilder im Gesundheitswesen. Bis das Gesetz vollständig umgesetzt ist, müssen noch Details zu Verordnungen und Übergangsregelungen ausgearbeitet werden; auch das Pflegekompetenzgesetz, das die Befugnisse der Pflegefachkräfte erweitern soll, befindet sich in Vorbereitung. Diese Entwicklungen werden die Pflege in Deutschland auf eine neue Stufe heben – sowohl in fachlicher Qualität als auch in beruflicher Attraktivität.
Quellen
Bundesregierung: „Bundestag beschließt Pflegefachassistenzgesetz“ – Beitrag vom 17. Oktober 2025 https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pflegefachassistenzgesetz-2374930
Deutscher Bundestag: Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Drucksache 21/1493 vom 08.09.2025) – §§ 4–5, insbesondere Ausbildungsziel (§ 4 Abs. 3) und Ausbildungsdauer (§ 5) https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101493.pdf
Rechtlicher Hinweis
Die Inhalte dieses Blogbeitrags wurden mit größter Sorgfalt durch die Hochvier Akademie erstellt. Sie dienen der allgemeinen fachlichen Information im Bereich Pflege, Prävention und beruflicher Weiterbildung. Die dargestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung, medizinische Beratung oder verbindliche Auslegung gesetzlicher Regelungen (z. B. Pflegekompetenzgesetz, SGB V oder SGB XI) dar. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Die Hochvier Akademie übernimmt keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Angaben. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden oder juristisch befugte Fachstellen.



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