Fortbildungspflicht Pflege 2026: Wie viele Stunden sind in den 16 Bundesländern vorgeschrieben?
Fortbildungsstunden für Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, Praxisanleitende, Pflegedienstleitungen und Wundexperten. Alle Bundesländer sowie ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege sowie außerklinische Intensivpflege m Vergleich.
Fachlicher Prüfstand: 22. Oktober 2026

Gliederung:
1. Einleitung
Pflegewissen verändert sich. Was gestern als bewährte Behandlung galt, kann heute überholt sein. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, Expertenstandards und gesetzliche Anforderungen verlangen von Pflegekräften, ihre Kenntnisse regelmäßig zu aktualisieren.
Doch wie viele Fortbildungsstunden sind jährlich vorgeschrieben? Acht, zehn, sechzehn oder vierundzwanzig Stunden?
Die Antwort hängt von drei Fragen ab: In welchem Bundesland arbeiten Sie? Welche berufliche Funktion übernehmen Sie? Und in welchem Versorgungsbereich sind Sie beschäftigt?
Eine Pflegefachkraft im ambulanten Pflegedienst kann anderen Fortbildungsvorgaben unterliegen als eine Pflegefachkraft in der Tagespflege oder im Krankenhaus. Für Praxisanleitende, Beschäftigte in der außerklinischen Intensivpflege und spezialisierte Wundfachpersonen gelten zusätzliche Anforderungen.
Dieser Überblick zeigt, welche Fortbildungspflichten gesetzlich geregelt sind, welche Stundenumfänge in veröffentlichten Verträgen stehen und wo die konkrete Jahresstundenzahl vom jeweiligen Versorgungsvertrag abhängt.
2. Welche Fortbildungen sind in der Pflege verpflichtend?
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere im Sozialgesetzbuch V und XI sowie in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Die §§ 11, 72, 75, 112 und 113 SGB XI bilden wesentliche Grundlagen für die Qualität der Pflege und die verbindlichen Anforderungen an zugelassene Pflegeeinrichtungen. § 132a SGB V verpflichtet die Vertragspartner der häuslichen Krankenpflege, auch Fortbildungsverpflichtungen vertraglich zu regeln.
Nicht jede dieser Vorschriften nennt eine konkrete Jahresstundenzahl. Sie bilden jedoch die rechtliche Grundlage für weitergehende Qualitäts- und Fortbildungsanforderungen.
Fortbildungsstunden für besondere Berufsgruppen und Funktionen
Berufsgruppe oder Tätigkeit | Nachgewiesener Umfang |
Pflegefachkräfte | Abhängig von Versorgungsbereich, Vertrag und gegebenenfalls Berufsrecht |
Pflegehilfskräfte | Tätigkeitsbezogene Anforderungen nach einschlägigem Vertrag |
Praxisanleitende nach PflAPrV | Mindestens 24 Stunden jährlich |
Pflegedienstleitungen | Allgemeine und gegebenenfalls zusätzliche funktionsbezogene Anforderungen |
Wundexperten ICW | Mindestens 8 Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr |
Pflegefachkräfte spezialisierter ambulanter Wundversorgung | 10 Zeitstunden je Kalenderjahr |
An der außerklinischen Intensivpflege beteiligte Beschäftigte | Mindestens 16 Stunden je Kalenderjahr |
Für Praxisanleitende ist die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung nach § 4 Abs. 3 PflAPrV vorgeschrieben. Auch eine vollständig digitale Durchführung ist unter den gesetzlichen und landesrechtlichen Voraussetzungen möglich.
Bei der außerklinischen Intensivpflege können einschlägige Fortbildungen aus anderen Leistungsbereichen angerechnet werden. Im Kalenderjahr des Erwerbs einer entsprechenden Zusatzqualifikation kann die Fortbildungsverpflichtung nach den GKV-Rahmenempfehlungen entfallen.
Die ICW-Rezertifizierung ist hingegen eine eigenständige Zertifizierungsanforderung. Sie darf nicht mit einer allgemeinen gesetzlichen Berufspflicht verwechselt werden.
Was kontrolliert der Medizinische Dienst?
Der Medizinische Dienst prüft die Einhaltung der jeweils geltenden Qualitätsanforderungen. Je nach Prüfverfahren können auch Personalqualifikation, Fortbildungsorganisation und Qualifikationsnachweise relevant sein. Nicht jede Einrichtung unterliegt dabei denselben Prüfkriterien.
Wichtig: Der Fortbildungsumfang ist nicht allein anhand der Berufsbezeichnung zu bestimmen. Maßgeblich sind auch der Versorgungsbereich, die vertraglichen Regelungen und mögliche Zusatzfunktionen.

3. Fortbildungspflicht in den 16 Bundesländern
Die folgenden Länderabschnitte unterscheiden allgemeine Fortbildungsanforderungen von festgelegten jährlichen Mindeststunden.
Ein Eintrag „Stundenzahl nicht abschließend bestätigt“ bedeutet, dass die vorliegenden Quellen keine belastbare abschließende Aussage zum individuell vorgeschriebenen Umfang erlauben. Er bedeutet nicht, dass keine Fortbildungspflicht besteht. Alphabetisch sortiert.
Baden-Württemberg: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
In Baden-Württemberg sind in veröffentlichten Verträgen unterschiedliche Fortbildungsumfänge vorgesehen. Besonders die häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege enthalten konkrete Regelungen, deren heutige Vertragsgeltung im Einzelfall zu prüfen ist.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Eine ältere veröffentlichte HKP-Vereinbarung nennt zehn Zeitstunden jährlich bei einem Beschäftigungsumfang von mehr als 50 Prozent und fünf Zeitstunden bei höchstens 50 Prozent. Eine Bestätigung als aktuell allgemein geltende Landesregelung liegt nicht vor.
Pflegehilfskräfte: Fortbildungsanforderungen richten sich nach Tätigkeit und Vertragsbindung. Ein aktuelles einheitliches Stundenkontingent ist nicht abschließend bestätigt.
Pflegedienstleitungen: Vertragsbezogene Fortbildungs- und Qualifikationsanforderungen sind zu beachten. Individuelle Mindeststunden sind noch nicht abschließend bestätigt.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte und Leitungskräfte müssen die einschlägigen Qualifikations- und Qualitätsanforderungen erfüllen. Eine für sämtliche Tagespflegeeinrichtungen und Pflegeheime einheitliche individuelle Jahresstundenzahl ist nicht nachgewiesen.
Für Krankenhäuser gelten eigenständige Qualitätsanforderungen und gegebenenfalls besondere fachliche Vorgaben.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende nach PflAPrV: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich nach den GKV-Rahmenempfehlungen. Eine ältere landesspezifische Vertragsanlage nennt 20 Unterrichtseinheiten. Die heutige Anwendbarkeit und mögliche Abweichung sind gesondert zu klären.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtslage: Konkrete historische Vertragswerte sind dokumentiert. Eine abschließende aktuelle Prüfung sämtlicher Landesverträge und Anlagen steht aus.
Bayern: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
Auch in Bayern richtet sich die Fortbildungspflicht nach dem jeweiligen Leistungsbereich. Veröffentlichungen zur häuslichen Krankenpflege enthalten Anforderungen an externe Fortbildungsmaßnahmen, die nicht automatisch einer allgemeinen jährlichen Mindeststundenzahl entsprechen.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Regelmäßige Fortbildung nach einschlägigen Vertragsanforderungen. Ältere Veröffentlichungen nennen eine Mindestdauer von fünf Stunden je externer Maßnahme. Daraus folgt keine allgemeine Pflicht zu nur fünf Stunden jährlich.
Pflegehilfskräfte: Tätigkeitsgerechte Fortbildungen nach Vertrags- und Qualifikationsanforderungen. Die individuelle Jahresstundenzahl ist noch nicht abschließend bestätigt.
Pflegedienstleitungen: Allgemeine und leitungsbezogene Vertragsanforderungen. Eine aktuelle einheitliche Mindeststundenzahl ist nicht bestätigt.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Für Pflegefachkräfte, Hilfskräfte und Leitungspersonal gelten die einschlägigen Landesrahmenverträge und Qualitätsanforderungen. Ein gemeinsames individuelles Stundenkontingent für Tagespflege, Kurzzeitpflege und Pflegeheime ist nicht nachgewiesen.
Krankenhäuser sind gesondert zu beurteilen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich nach den bundesweiten Rahmenempfehlungen.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtslage: Einzelne veröffentlichte Fortbildungsbedingungen liegen vor. Die jährlichen individuellen Stunden müssen anhand der geltenden Verträge festgestellt werden.
Berlin: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
Berlin gehört zu den Bundesländern mit einer ausdrücklich bezifferten Fortbildungsregelung in einem veröffentlichten Vertrag zur häuslichen Krankenpflege. Entscheidend bleibt, ob diese Vertragsfassung für den jeweiligen Leistungserbringer gilt.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte und weitere vertraglich erfasste Pflegekräfte: Ein veröffentlichter HKP-Vertrag nennt zehn Zeitstunden jährlich.
Geringfügig Beschäftigte: Derselbe Vertrag sieht fünf Zeitstunden jährlich vor.
Pflegehilfskräfte: Entscheidend ist, ob sie zur vom Vertrag erfassten Gruppe gehören und welche Leistungen sie ausführen.
Pflegedienstleitungen: Zusätzliche funktionsbezogene Anforderungen sind anhand des konkreten Vertrags zu prüfen.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Die HKP-Stundenregelung ist nicht automatisch auf Tagespflege, Kurzzeitpflege oder vollstationäre Pflegeeinrichtungen übertragbar.
Für Pflegefachkräfte, Hilfskräfte und Pflegedienstleitungen sind die entsprechenden SGB-XI-Rahmenverträge maßgeblich. Eine individuelle Jahresstundenzahl ist noch nicht abschließend bestätigt.
Krankenhäuser unterliegen gesonderten Anforderungen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtslage: Die HKP-Stunden sind in einer veröffentlichten Vertragsfassung nachgewiesen. Die aktuelle konkrete Vertragsbindung und die übrigen Versorgungsbereiche sind gesondert zu prüfen.
Brandenburg: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
In Brandenburg enthält ein veröffentlichter HKP-Mustervertrag feste Fortbildungsstunden. Für die Tages- und Nachtpflege ist dagegen ausdrücklich die Berücksichtigung von Fortbildungszeiten in der Personalplanung dokumentiert.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte und vertraglich erfasste Pflegekräfte: Der veröffentlichte HKP-Mustervertrag nennt 15 Stunden jährlich für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte.
Geringfügig Beschäftigte: Sechs Stunden jährlich nach dieser Musterregelung.
Pflegehilfskräfte: Die Anwendbarkeit hängt von der konkreten vertraglichen Beschäftigtengruppe ab.
Pflegedienstleitungen: Allgemeine sowie gegebenenfalls gesonderte leitungsbezogene Anforderungen sind zu prüfen.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Tages- und Nachtpflege: Im veröffentlichten Rahmenvertrag sind Fortbildungszeiten bei der Dienstplanung zu berücksichtigen. Eine individuelle jährliche Mindeststundenzahl ist damit nicht festgelegt.
Kurzzeitpflege und Pflegeheime: Eigene Vertragsbedingungen sind maßgeblich. Die individuelle Mindeststundenzahl ist noch nicht abschließend bestätigt.
Krankenhaus: Eigenständige Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtslage: Die konkreten HKP-Werte stammen aus einem Mustervertrag. Die aktuelle Verbindlichkeit für einzelne Leistungserbringer ist zu bestätigen.
Bremen: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
Auch in Bremen müssen Pflegeeinrichtungen ihre einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Qualitätsanforderungen erfüllen. Eine landesweit einheitliche individuelle Mindeststundenzahl für sämtliche Pflegefachkräfte oder Hilfskräfte ist nicht nachgewiesen.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Fortbildung entsprechend den verbindlichen SGB-V- und SGB-XI-Anforderungen. Der jährliche Mindestumfang ist noch nicht abschließend bestätigt.
Pflegehilfskräfte: Tätigkeitsgerechte Fortbildungen entsprechend den einschlägigen Anforderungen. Eine konkrete individuelle Jahresstundenzahl ist noch offen.
Pflegedienstleitungen: Funktionsbezogene Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen sind zu berücksichtigen. Gesonderte Jahresstunden sind nicht abschließend bestätigt.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Für Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Pflegeheime sind die jeweils einschlägigen Rahmenverträge maßgeblich.
Ein einheitliches individuelles Jahreskontingent für Pflegefachkräfte, Hilfskräfte und Leitungskräfte ist nicht nachgewiesen.
Krankenhäuser müssen ihre eigenständigen Qualitätssicherungsanforderungen erfüllen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtslage: Die bundesweiten besonderen Anforderungen sind konkret nachgewiesen. Die landesspezifischen individuellen Stunden sind noch nicht abschließend geprüft.
Hamburg: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
Hamburg unterscheidet vertraglich zwischen ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Versorgung. Fortbildungen können Teil der verbindlichen Personal- und Qualitätssicherung sein, ohne dass daraus automatisch eine einheitliche individuelle Jahresstundenzahl folgt.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Fortbildungsanforderungen nach den einschlägigen Versorgungsverträgen. Eine allgemeine individuelle Jahresstundenzahl ist noch nicht abschließend bestätigt.
Pflegehilfskräfte: Fortbildung entsprechend dem tatsächlichen Aufgabenbereich und den jeweiligen Vertragsbedingungen.
Pflegedienstleitungen: Allgemeine und funktionsbezogene Anforderungen. Die individuelle jährliche Stundenzahl ist noch offen.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Tages- und Nachtpflege: Gesonderte Landesrahmenverträge und Qualitätsanforderungen sind zu berücksichtigen.
Pflegeheime: In veröffentlichten Vertragsbestimmungen werden Fortbildungszeiten im Zusammenhang mit der Dienstplanung berücksichtigt. Eine individuelle Mindeststundenzahl ergibt sich daraus allein nicht.
Krankenhäuser: Gesonderte fachbereichsbezogene und institutionelle Qualitätsanforderungen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtslage: Fortbildungsbezogene Vertragsbedingungen sind dokumentiert. Konkrete individuelle Jahresstunden bleiben von der jeweiligen Vertragsfassung abhängig.
Hessen: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
In Hessen enthält der veröffentlichte Rahmenvertrag zur Tages- und Nachtpflege eine konkrete Fortbildungsregelung für zusätzliche Betreuungskräfte. Diese ist von der Fortbildungspflicht allgemeiner Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte zu unterscheiden.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Fortbildungsanforderungen nach den einschlägigen SGB-V- und SGB-XI-Verträgen. Individuelle Jahresstunden sind noch nicht abschließend bestätigt.
Pflegehilfskräfte: Tätigkeitsbezogene Qualifizierung und Fortbildung. Ein allgemeines Stundenkontingent ist nicht abschließend bestätigt.
Pflegedienstleitungen: Funktionsbezogene Anforderungen der geltenden Verträge sind maßgeblich.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Zusätzliche Betreuungskräfte in der Tages- und Nachtpflege: Der veröffentlichte Rahmenvertrag nennt mindestens 16 Unterrichtsstunden jährlich nach den einschlägigen Betreuungskräfteregelungen.
Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte: Diese 16 Unterrichtsstunden dürfen nicht automatisch auf alle Beschäftigten übertragen werden. Ihre jeweiligen Fortbildungsanforderungen sind gesondert zu bestimmen.
Pflegeheime und Krankenhäuser: Eigenständige Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen, ohne hier abschließend bestätigtes allgemeines individuelles Jahreskontingent.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtslage: Die 16 Unterrichtsstunden für zusätzliche Betreuungskräfte sind konkret belegt. Sie sind keine allgemeine Mindeststundenzahl für sämtliche Pflegekräfte.
Mecklenburg-Vorpommern: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
In Mecklenburg-Vorpommern müssen Pflegeeinrichtungen ihre gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen an Pflegequalität und Personalqualifikation erfüllen. Dazu gehören je nach Vertragsgrundlage auch Fortbildungsplanung und Fortbildung des Personals. Eine einheitliche individuelle jährliche Mindeststundenzahl für alle Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte ist nicht nachgewiesen.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Im ambulanten Rahmenvertrag nach SGB XI ist die Berücksichtigung von Fortbildungszeiten bei der Personaleinsatzplanung dokumentiert. Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V gelten eigenständige Fortbildungsanforderungen. Eine aktuelle individuelle Mindeststundenzahl ist noch nicht abschließend bestätigt.
Pflegehilfskräfte: Tätigkeitsbezogene Qualifizierungs- und Fortbildungsanforderungen entsprechend dem geltenden Versorgungsvertrag. Eine pauschale Mindeststundenzahl für sämtliche Hilfskräfte ist nicht belegt.
Pflegedienstleitungen: Vertragsbezogene Anforderungen an die fachliche Leitung und die Qualifikation des Personals sind einzuhalten. Ein gesondertes individuelles jährliches Stundenkontingent ist noch nicht abschließend bestätigt.
Teilstationäre Pflege
Tagespflege und Nachtpflege: Für Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte und Leitungskräfte gelten die jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Qualitätsanforderungen. Eine abschließend bestätigte allgemeine individuelle Mindeststundenzahl liegt für diese Versorgungsbereiche noch nicht vor.
Die Vorgaben zur ambulanten häuslichen Krankenpflege dürfen nicht ohne Weiteres auf die Tagespflege übertragen werden.
Stationäre Pflege und Krankenhaus
Vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege: Im geprüften Kurzzeitpflegevertrag werden Fortbildungszeiten bei der Dienstplanung berücksichtigt. Daraus lässt sich allein keine individuelle jährliche Mindeststundenzahl ableiten.
Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte: Die einschlägigen Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen sind zu erfüllen. Der individuell vorgeschriebene Stundenumfang ist noch nicht abschließend bestimmt.
Pflegedienstleitungen: Funktionsbezogene Qualifikationsanforderungen und Vorgaben des jeweiligen Versorgungsvertrags sind einzuhalten.
Krankenhaus: Gesonderte Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen gelten. Eine allgemeine Jahresstundenzahl für sämtliche Krankenhauspflegekräfte ist nicht nachgewiesen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: Mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung jährlich gemäß § 4 Abs. 3 PflAPrV.
Außerklinische Intensivpflege: Mindestens 16 Stunden jährlich nach § 10 Abs. 12 der GKV-Rahmenempfehlungen in der Fassung von April 2026.
Wundexperten ICW: Mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: Zehn Zeitstunden jährlich für die entsprechend eingesetzten Beschäftigten.
Fazit für Mecklenburg-Vorpommern: Regelmäßige Qualifizierung und die einschlägigen Fortbildungsanforderungen sind sicherzustellen. Ob eine Pflegefachkraft in der Tagespflege oder im Pflegeheim eine bestimmte Anzahl jährlicher Stunden nachweisen muss, kann nicht allein aus der allgemeinen Berufsbezeichnung abgeleitet werden. Hierfür ist der jeweils geltende Vertrag einschließlich seiner Anlagen maßgeblich.
Rechtsgrundlagen: §§ 75, 112 und 113 SGB XI, § 132a SGB V, § 4 PflAPrV, GKV-Rahmenempfehlungen zur AKI und spezialisierten Wundversorgung sowie die einschlägigen Landesrahmenverträge Mecklenburg-Vorpommerns.
Niedersachsen: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
Niedersachsen verfügt über eine ausdrücklich dokumentierte Regelung für die häusliche Krankenpflege. Hier wird das Fortbildungskontingent über Vollzeitstellen und einen Zweijahreszeitraum berechnet.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Nach § 9 der veröffentlichten HKP-Rahmenvereinbarung sind durchschnittlich 20 Zeitstunden je Vollzeitstelle innerhalb von zwei Kalenderjahren vorgesehen.
Pflegehilfskräfte: Die Regelung erfasst die vertraglich bezeichneten Beschäftigten in der häuslichen Krankenpflege, die länger als ein Jahr beim Dienst tätig sind. Der Umfang wird anhand von Vollzeitstellen berechnet.
Pflegedienstleitungen: Die verantwortliche Pflegefachkraft ist ausdrücklich in die Fortbildungspflicht einbezogen.
Interne Dienst- und Fallbesprechungen zählen nach der AOK-Veröffentlichung nicht als Fortbildungsmaßnahmen. Bei Nichterfüllung sind Nachholfristen und Vergütungsabschläge geregelt.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Die HKP-Regelung von 20 Stunden je Vollzeitstelle innerhalb zweier Kalenderjahre darf nicht automatisch auf Tagespflege oder Pflegeheime übertragen werden.
Die individuelle Mindeststundenzahl für Pflegefachkräfte, Hilfskräfte und Leitungskräfte in diesen Einrichtungen ist noch nicht abschließend bestätigt.
Krankenhäuser unterliegen eigenen Qualitätsanforderungen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtsgrundlage: AOK Niedersachsen, „Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung“, sowie § 9 der veröffentlichten HKP-Rahmenvereinbarung.
Nordrhein-Westfalen: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
In Nordrhein-Westfalen zeigt ein veröffentlichter HKP-Rahmenvertrag, dass Fortbildungsstunden auch als gemeinsames Kontingent für Leitungskräfte festgelegt werden können. Das ist nicht mit einer individuellen Stundenpflicht jeder Pflegedienstleitung gleichzusetzen.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Im veröffentlichten Vertrag sind regelmäßige Fortbildungen für Beschäftigte der Behandlungspflege vorgesehen. Daraus ergibt sich nicht automatisch für jede Pflegefachkraft eine identische Jahresstundenzahl.
Pflegehilfskräfte: Die vertraglichen Anforderungen hängen von den ausgeübten Tätigkeiten und der jeweiligen Qualifikation ab. Individuelle Mindeststunden sind noch nicht abschließend bestätigt.
Pflegedienstleitungen: Eine veröffentlichte HKP-Vertragsfassung von 2022/2023 nennt 28 Stunden jährlich für die pflegerischen Leitungskräfte gemeinsam. Die aktuelle Geltung muss überprüft werden.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Tagespflege, Kurzzeitpflege und Pflegeheime sind nach ihren eigenen Rahmenverträgen zu beurteilen.
Eine einheitliche jährliche Mindeststundenzahl für alle Pflegefachkräfte, Hilfskräfte und Leitungen ist noch nicht bestätigt.
Krankenhäuser unterliegen gesonderten Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtslage: Die 28 Stunden sind ein veröffentlichter historischer Vertragsbefund für pflegerische Leitungskräfte. Sie dürfen nicht ohne Geltungsprüfung als aktuelle individuelle Pflicht dargestellt werden.
Rheinland-Pfalz: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
Rheinland-Pfalz hat eine Besonderheit: Neben den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen besteht für die von der Landespflegekammer erfassten Pflegefachpersonen eine berufsrechtliche Fortbildungsordnung.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Kammerpflichtige Mitglieder müssen innerhalb eines Zweijahreszyklus 40 Fortbildungspunkte erwerben. Der erste reguläre Zyklus läuft vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2027.
Pflegehilfskräfte: Die Kammerpflicht ist nicht pauschal auf Pflegehilfskräfte übertragbar. Für sie gelten die einschlägigen Tätigkeits- und Vertragsanforderungen.
Pflegedienstleitungen: Sind sie kammerpflichtige Pflegefachpersonen, gelten auch für sie die 40 Punkte innerhalb von zwei Jahren. Weitere leitungsbezogene Anforderungen können hinzukommen.
Häusliche Krankenpflege: Ein veröffentlichter HKP-Mustervertrag verlangt regelmäßige Fortbildungslehrgänge. In der geprüften Bestimmung wird keine konkrete Jahresstundenzahl genannt.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Die Kammerpflicht gilt im jeweiligen persönlichen Anwendungsbereich unabhängig davon, ob die Pflegefachperson in einem Pflegedienst, einer Tagespflege, einem Pflegeheim oder Krankenhaus beschäftigt ist.
Zusätzliche Vorgaben der jeweiligen Einrichtung beziehungsweise ihres Versorgungsvertrags bleiben zu beachten.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich. Eine Anrechnung auf Kammerpunkte ist nach den geltenden Anerkennungsregeln zu prüfen.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Besonderheit: Der erste Fortbildungszyklus der Landespflegekammer ist als Erprobungsphase gestaltet. Die Kammer sieht dafür eine Nachholmöglichkeit und keine Sanktionen innerhalb dieser ersten Phase vor.
Rechtsgrundlagen: Fortbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, veröffentlichtes HKP-Vertragsmuster und die einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften.
Saarland: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
Im Saarland sind die vertraglichen Qualifikations- und Fortbildungsanforderungen nach Versorgungsbereich zu unterscheiden. Veröffentlicht sind auch Vertragsdokumente zur Fortbildungsplanung in Pflegeeinrichtungen. Allerdings sind nicht alle abrufbaren Fassungen als endgültig in Kraft getreten bestätigt.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Fortbildungsanforderungen gemäß einschlägigem Versorgungsvertrag. Eine individuelle Jahresstundenzahl ist noch nicht abschließend bestätigt.
Pflegehilfskräfte: Tätigkeitsgerechte Qualifizierung und Fortbildung nach geltenden Anforderungen. Konkrete individuelle Mindeststunden sind noch offen.
Pflegedienstleitungen: Fachliche Leitungs- und Qualifikationsanforderungen sind zu beachten. Ein verbindlicher individueller Jahresumfang ist noch nicht abschließend festgestellt.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Ein veröffentlichter vollstationärer Vertragsentwurf sieht funktions- und aufgabenbezogene Fortbildungen sowie einen schriftlichen Fortbildungsplan vor.
Die betreffende Vertragsfassung ist als Unterschriftsverfahren gekennzeichnet. Ihre verbindliche Geltung ist daher nicht bestätigt.
Für Tagespflege und Krankenhaus sind die jeweiligen eigenen Anforderungen zu berücksichtigen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtslage: Die bundesweiten speziellen Stunden sind belegbar. Die landesspezifische Vertragsgeltung erfordert weitere Prüfung.
Sachsen: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
In Sachsen enthält ein veröffentlichter Rahmenvertrag zur vollstationären Pflege eine ausdrückliche Regelung zur Fortbildung und Personalqualifikation. Sie betrifft sowohl Leitungskräfte als auch Mitarbeitende in Pflege und Betreuung.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Fortbildungsanforderungen nach den einschlägigen SGB-V- und SGB-XI-Verträgen. Individuelle Jahresstunden sind noch nicht abschließend bestätigt.
Pflegehilfskräfte: Tätigkeitsbezogene Fortbildung nach den geltenden Vereinbarungen. Konkrete jährliche Mindeststunden sind noch offen.
Pflegedienstleitungen: Leitungsbezogene Qualifikations- und Fortbildungsanforderungen der jeweiligen Verträge sind zu berücksichtigen.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Vollstationäre Pflege: § 21 des veröffentlichten Rahmenvertrags vom 1. November 2019 sieht geplante, funktions- und aufgabenbezogene Fortbildungen vor. Ein schriftlicher Fortbildungsplan ist vorgeschrieben.
Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte und Leitungskräfte: Sie gehören zu den von der Regelung erfassten Beschäftigtengruppen, soweit sie in Pflege und Betreuung beziehungsweise Leitung tätig sind.
Jährliche Mindeststunden: Die geprüfte Bestimmung nennt keine konkrete individuelle Mindeststundenzahl.
Tagespflege und Krankenhaus: Eigenständige Vertrags- und Qualitätsanforderungen sind zu prüfen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtsgrundlage: Veröffentlichter Rahmenvertrag zur vollstationären Pflege in Sachsen, § 21, Vertragsfassung vom 1. November 2019.
Sachsen-Anhalt: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
Sachsen-Anhalt gehört zu den Bundesländern mit einer konkret veröffentlichten jährlichen Fortbildungsregelung für die häusliche Krankenpflege. Ein Rahmenvertrag von 2024 benennt ausdrücklich die betroffenen Pflegekräfte und die verantwortliche Pflegefachkraft.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Nach § 19 des veröffentlichten HKP-Vertrags sind mindestens zehn Stunden Fortbildung je Mitarbeitendem und Kalenderjahr vorgesehen.
Pflegehilfskräfte und weitere Pflegekräfte: Die Regelung erfasst die im Vertrag bezeichneten Pflegekräfte entsprechend ihrem Einsatz und ihrer Tätigkeit.
Pflegedienstleitungen: Die verantwortliche Pflegefachkraft ist ausdrücklich in die Fortbildungsregelung einbezogen.
Bei abweichender Beschäftigungsdauer oder besonderen Beschäftigungsbedingungen sind die konkreten Vertragsbestimmungen zur Berechnung zu berücksichtigen.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Die zehn Stunden aus dem HKP-Vertrag sind nicht automatisch auf Tagespflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege übertragbar.
Für Pflegefachkräfte, Hilfskräfte und Leitungskräfte in diesen Einrichtungen gelten die jeweiligen SGB-XI-Rahmenverträge.
Individuelle jährliche Mindeststundenzahlen sind für diese Bereiche noch nicht abschließend bestätigt.
Krankenhäuser unterliegen eigenen Qualitätsanforderungen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtsgrundlage: Veröffentlichter HKP-Rahmenvertrag Sachsen-Anhalt, Vertragsfassung 2024, § 19.
Schleswig-Holstein: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
In Schleswig-Holstein enthält eine veröffentlichte ältere HKP-Vertragsfassung konkrete Jahresstunden und eine besondere Teilzeitregelung. Ihre aktuelle Geltung muss vor einer individuellen rechtlichen Anwendung bestätigt werden.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Der veröffentlichte Rahmenvertrag von 2013 nennt acht Stunden jährlich für entsprechend eingesetzte Vollzeitbeschäftigte.
Teilzeitkräfte: Ein anteiliger Umfang von mindestens drei Stunden ist in dieser Vertragsfassung vorgesehen.
Pflegehilfskräfte: Die Zuordnung richtet sich nach den vertraglich erfassten Beschäftigten und Tätigkeiten.
Pflegedienstleitungen: Die verantwortliche Pflegefachkraft wird in der Fortbildungsregelung berücksichtigt.
Eine bestätigte aktuelle Vertragsfassung ist für eine verbindliche Aussage über 2026 erforderlich.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Für Tagespflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege sind gesonderte Rahmenverträge maßgeblich.
Aus dem älteren HKP-Vertrag folgt keine allgemeine Mindeststundenzahl für Beschäftigte dieser Einrichtungen.
Krankenhauspflege unterliegt eigenständigen Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtslage: Acht beziehungsweise mindestens drei Stunden sind historische veröffentlichte Vertragsangaben, noch keine abschließend bestätigte aktuelle landesweite Pflicht.
Thüringen: Fortbildungspflicht in der Pflege 2026
Für Thüringen enthalten ältere vergleichende Untersuchungen Hinweise auf konkrete Stundenwerte in der häuslichen Krankenpflege. Ohne den aktuellen Vertrag kann eine solche historische Angabe jedoch nicht als verbindlicher Jahresumfang für 2026 gelten.
Ambulante Pflege
Pflegefachkräfte: Fortbildungsanforderungen nach dem einschlägigen HKP- beziehungsweise SGB-XI-Vertrag. Eine ältere Untersuchung nennt acht Stunden jährlich für die HKP. Die aktuelle Geltung und der genaue persönliche Anwendungsbereich sind nicht bestätigt.
Pflegehilfskräfte: Tätigkeitsbezogene Fortbildungsanforderungen nach dem jeweiligen Vertrag. Individuelle Jahresstunden sind noch nicht abschließend bestätigt.
Pflegedienstleitungen: Funktionsbezogene Qualitäts- und Fortbildungsanforderungen sind zu berücksichtigen. Eine konkrete aktuelle Jahresstundenzahl ist noch offen.
Teilstationäre und stationäre Pflege
Für Tagespflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege gelten jeweils eigene vertragliche Anforderungen.
Veröffentlicht sind auch Regelungen, die Fortbildungszeiten bei der Personalplanung berücksichtigen.
Eine einheitliche individuelle Mindeststundenzahl für Pflegefachkräfte, Hilfskräfte und Leitungskräfte ist nicht bestätigt.
Krankenhäuser sind getrennt zu beurteilen.
Besondere Funktionen
Praxisanleitende: mindestens 24 Stunden jährlich.
Außerklinische Intensivpflege: mindestens 16 Stunden jährlich.
Wundexperten ICW: mindestens acht Fortbildungspunkte je Zertifikatsjahr.
Spezialisierte ambulante Wundversorgung: zehn Zeitstunden jährlich.
Rechtslage: Der ältere Wert von acht Stunden ist als historischer Befund einzuordnen. Die aktuelle landesspezifische Vertragsprüfung steht aus.
4. Häufige Fragen zur Fortbildungspflicht in der Pflege
Müssen Pflegefachkräfte jedes Jahr eine Fortbildung besuchen?
Pflegeeinrichtungen müssen die für sie geltenden Qualifikations-, Fortbildungs- und Qualitätsanforderungen erfüllen. Ob jede einzelne Pflegefachkraft jährlich eine bestimmte Anzahl Stunden absolvieren muss, ergibt sich aus dem jeweils anwendbaren Vertrag, dem Berufsrecht oder besonderen Funktionsanforderungen.
Eine einheitliche individuelle Jahresstundenzahl für alle Pflegefachkräfte in Deutschland besteht nicht.
Müssen Pflegehilfskräfte ebenfalls Fortbildungen absolvieren?
Auch für Pflegehilfskräfte können verbindliche Fortbildungsanforderungen gelten. Entscheidend sind der tatsächliche Tätigkeitsbereich, die Qualifikation und die einschlägigen Vertragsbestimmungen. Stundenangaben für Pflegefachkräfte dürfen nicht automatisch auf Hilfskräfte übertragen werden.
Gilt für Teilzeitkräfte die gleiche Fortbildungspflicht?
Das hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab. Manche Verträge sehen anteilige Kontingente vor. Andere unterscheiden nicht nach Beschäftigungsumfang oder regeln Mindestwerte. Ein pauschales Halbieren der Stunden bei halber Stelle ist deshalb nicht zulässig.
Wie viele Stunden müssen Praxisanleitende jährlich absolvieren?
Für Praxisanleitende nach § 4 Abs. 3 PflAPrV sind mindestens 24 Stunden kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung jährlich nachzuweisen. Landesrechtliche Konkretisierungen sind zu berücksichtigen.
Können Fortbildungen online stattfinden?
Grundsätzlich können digitale Fortbildungen zulässig sein. Für die kontinuierliche Fortbildung nach § 4 PflAPrV ist auch eine vollständig digitale Durchführung gesetzlich vorgesehen, sofern die Anforderungen an Durchführung und Teilnahmenachweis eingehalten werden. Bei anderen Verpflichtungen sind die jeweiligen Anerkennungs- und Vertragsbedingungen maßgeblich.
Werden Pflichtunterweisungen als Fortbildung anerkannt?
Nicht automatisch. Hygieneunterweisungen, Arbeitsschutzunterweisungen und allgemeine Dienstbesprechungen erfüllen nicht zwangsläufig ein vertraglich vorgeschriebenes Fortbildungskontingent. Entscheidend sind Thema, Durchführung, Dokumentation und die jeweilige Anrechnungsregel.
Können die Stunden einer Praxisanleitungsfortbildung mehrfach angerechnet werden?
Eine Anrechnung auf weitere Fortbildungsverpflichtungen kann möglich sein. Sie muss jedoch nach den jeweiligen Regeln zulässig sein. Unterschiedliche Stundenkontingente dürfen daher weder automatisch addiert noch pauschal miteinander verrechnet werden.
Welche Nachweise müssen Pflegekräfte vorlegen?
Je nach Regelung kommen Teilnahmebescheinigungen, Stunden- oder Punktenachweise, Fortbildungspläne, Zertifikate und Kompetenznachweise in Betracht. Einrichtungen müssen die einschlägigen organisatorischen Nachweispflichten erfüllen.
Was passiert, wenn Fortbildungsstunden fehlen?
Die Folgen hängen von der Rechtsgrundlage ab. In der häuslichen Krankenpflege können vertraglich geregelte Nachholfristen und Vergütungsabschläge relevant sein. Bei Zertifizierungen kann der Zertifikatserhalt betroffen sein. Allgemeine Sanktionen für sämtliche Pflegeberufe lassen sich daraus nicht ableiten.
Müssen Fortbildungen während der Arbeitszeit stattfinden und wer bezahlt sie?
Die Kosten- und Arbeitszeitfrage richtet sich nach den arbeitsrechtlichen, tariflichen und gegebenenfalls einzelvertraglichen Bedingungen sowie dem Anlass der Fortbildung. Eine allgemeingültige Aussage für sämtliche Fortbildungsarten ist nicht möglich.
5. Zusammenfassung
Pflege braucht aktuelles Wissen. Gesetze und Verträge verpflichten Einrichtungen, die Qualität ihrer Leistungen zu sichern. Fortbildungen sind dafür ein wesentliches Instrument.
Wie viele Stunden erforderlich sind, hängt jedoch von der konkreten Tätigkeit ab. In Niedersachsen ist für die häusliche Krankenpflege ein Kontingent von 20 Zeitstunden innerhalb von zwei Kalenderjahren je Vollzeitstelle veröffentlicht. In Sachsen-Anhalt nennt ein HKP-Vertrag zehn Stunden jährlich je erfasstem Mitarbeitenden. Praxisanleitende benötigen bundesweit mindestens 24 Stunden im Jahr.
Andere Verträge verlangen regelmäßige Fortbildungen oder einen schriftlichen Fortbildungsplan, ohne in der geprüften Bestimmung eine individuelle Jahresstundenzahl festzulegen.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob eine Pflegekraft eine Fortbildung besucht hat. Entscheidend ist, ob sie die für ihre Tätigkeit geltenden Anforderungen erfüllt.
Pflegekräfte sollten ihren konkreten Fortbildungsumfang kennen. Einrichtungen müssen die Vorgaben bestimmen, geeignete Maßnahmen organisieren und ihre Durchführung nachweisen können.
Wer die geltenden Verträge und Qualitätsanforderungen kennt, vermeidet Unsicherheit und stärkt die pflegerische Versorgung.
Fachlicher Prüfstand: 22. Oktober 2026. Der Beitrag unterscheidet ausdrücklich zwischen bestätigten gesetzlichen Vorgaben, veröffentlichten Vertragsbefunden und noch nicht abschließend geltungsgeprüften Landesangaben. Die genaue rechtliche Anwendung richtet sich nach den jeweils gültigen Verträgen und Anlagen.
Rechtlicher Hinweis und Fortbildungsangebot
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und fachlichen Aufklärung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Landesrahmenverträge, Versorgungsverträge und ergänzenden Vereinbarungen. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt die Hochvier Akademie keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Die Hochvier Akademie bietet bundesweit Fort- und Weiterbildungen für Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, Praxisanleitende und pflegerische Führungskräfte an. Das Bildungsangebot umfasst unter anderem Schulungen zu den DNQP-Expertenstandards, zum Wundmanagement sowie berufspädagogische und pflegefachliche Fortbildungen.
Die Seminare werden als Inhouse-Fortbildungen sowie zu festen Terminen angeboten und unterstützen Pflegeeinrichtungen und ihre Beschäftigten bei der kontinuierlichen fachlichen Qualifizierung.





Kommentare